Fällt die Hängeseilbrücke unter die Seveso-III-Richtlinie? Noch keine Klärung
„Die erste knappe Antwort, dass die Belange des Störfallschutzes bei der weiteren Planung der Bundesgartenschau Berücksichtigung finden würden, zeigte uns, wie wenig sich die Verwaltung mit diesem Problem auseinandergesetzt hatte. Die Antwort zu unserer zweiten Anfrage der möglichen Anwendung der Seveso-III-Richtlinie aufgrund der Nähe der Hängeseilbrücke zum Bayer-Werk, fiel dann auch kaum detaillierter aus“, erklärt Gerd-Peter Zielezinski, Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE.
Von der Verwaltung gab es ausweichende Antworten, ob es sich beim Leuchtturmprojekt der Bundesgartenschau Wuppertal 31, der Hängeseilbrücke, um einen „wichtigen Verkehrsweg“ und/oder ein „Freizeitgebiet“ handele. Das Bundes-Immissionsschutzgesetzt, das auch die sogenannte Seveso-III-Richtlinie der EU beinhaltet, sieht „schutzbedürftige Gebiete“ bzw. „Schutzobjekte“ vor. Durch die Nähe zum Betriebsgelände von Bayer könnten störfallspezifische Abstände unterschritten werden.
„Viel weiter haben uns die Antworten aus der letzten Ratssitzung auch nicht gebracht. Es lässt sich allerdings erkennen, dass die Verwaltung die Hinweise aus dem Gutachten bezüglich der möglichen Anwendung der Seveso-III-Richtlinie umgehen möchte. Wenn die Hängeseilbrücke nicht als Freizeitgebiet und auch nicht als wichtiger Verkehrsweg gewertet wird, käme kämen die Vorschriften zum Schutz der Besucher*innen nicht in Betracht“, bewertet Zielezinski die Antworten. „Es ist aber schon zu bedenken, dass die Richtlinie für die mögliche Umnutzung des ehemaligen Heizkraftwerks als Veranstaltungsort, direkt neben dem Bayer-Gelände, Anwendung fand, also eine Nutzung untersagt wurde. Warum die Menschen auf der Hängebrücke möglichen Schadstoffen schutzlos ausgeliefert sein dürfen, konnte die Verwaltung nur mit dem Hinweis beantworten, dass auf der Brücke nur maximal 600 Personen betroffen wären.“