Anfage Seveso III Richtlinie
VO/0515/23
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
mit der Vorlage VO/0345/21 wurde der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans auf dem Gelände ehemaligen Heizkraftwerk Elberfeld abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung mit der Seveso-III-Richtlinie:
„Störfallbetroffenheit – Seveso-III-Richtlinie
Das ehemalige Kraftwerk liegt unmittelbar an der Betriebsgrenze der Fa. Bayer. Die Fa. Bayer ist aufgrund der Betriebsgenehmigung und der im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffmengen ein Störfallbetrieb im Sinne der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung. Gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie müssen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zwischen einer schutzbedürftigen Nutzung und einem Störfallbetriebsbereich angemessene Sicherheitsabstände gewahrt werden. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) setzt hierbei die Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht um. Der erforderliche Abstand zwischen einem Störfallbetriebsbereich und einer empfindlichen Nutzung, wie das geplante Projekt, ergibt sich rechnerisch nach den Regelungen des Leitfadens KAS-181 als Stand der Technik. Nach § 3 Abs. 5d BImSchG ist das Abstandsgebot für folgende schutzbedürftige Nutzungen zu beachten:
- Ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete,
- Öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete,
- Freizeitgebiete,
- Wichtige Verkehrswege,
- Sowie unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete.
Die geplante Nutzung des Kraftwerkareals als Multiservice-Standort ist eindeutig als schutzbedürftige Nutzung (öffentlich genutztes Gebäude / Gebiet) einzustufen, so dass im Rahmen der Bauleitplanung der angemessene Sicherheitsabstand beachtet werden muss. Die Stadt Wuppertal hat 2014 eine Begutachtung aller im Stadtgebiet vorhandenen Störfallbetriebe vornehmen lassen. Hierbei wurden die angemessenen Sicherheitsabstände nach KAS-18 Leitfaden ermittelt.
Für den Betriebsstandort der Fa. Bayer ergeben sich entsprechend der unterschiedlichen Gefahrstoffe verschiedene angemessene Sicherheitsabstände um das Betriebsgelände, der weiteste Abstand (Gesamtumhüllende) beträgt 850 Meter. Folgende Stoffe und Abstände sind zu bewerten:
Ammoniak (gelb, gelb strich) 500 Meter
Acrolein (blau) 850 Meter
Thionylchlorid (rot) 500 Meter
Chlor (Weiß) 500 Meter
Leicht entzündliche Flüssigkeiten 200 Meter“
1. Wird die Seveso-III-Richtlinie bei der Festlegung des Standorts der Hängeseilbrücke Berücksichtigung finden? Wenn nein, warum nicht?
2. Wenn ja, wird der geplante Standort der Hängeseilbrücke im Gefahrenbereich für Emissionen liegen? Welche Konsequenzen hat das?
3. Ist auszuschließen, dass die geplante Brücke außerhalb des Gefahrengebiets liegen wird? Wenn ja, warum ist das so?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Herhaus Gerd-Peter Zielezinski
Fraktionsvorsitzende
Hier die Antwort der Verwaltung
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