Anfrage Hängeseilbrücke Seveso III-Richtlinie

Anfrage zur Ratssitzung, 5. September 23

VO/0749/23

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Auf die Anfrage der Fraktion zur möglichen Anwendung der Seveso III-Richtline bei Überquerung des Bayer Betriebsgeländes durch eine Hängeseilbücke im Rahmen der Bundesgartenschau 31 ergeben sich aus der Antwort der Verwaltung und dem nun vorliegenden Gutachten der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs weitere Fragen.

Antwort der Veraltung auf alle Fragen aus VO/0515/23:

 „Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass das Baurecht für die beabsichtigte Hängebrücke im Zusammenhang mit der BUGA innerhalb eines formellen Planverfahrens geschaffen werden muss. Innerhalb eines solchen Planverfahrens (Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Bauleitplanverfahren) müssen die Belange des Störfallschutzes ermittelt und berücksichtigt werden.

Nach aktueller Einschätzung der Verwaltung handelt es sich bei der geplanten Hängebrücke um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie.“

  • Auf welchen Fakten beruht diese Einschätzung der Verwaltung?
  • In wie weit hat sich die Gefährdungssituation hinsichtlich der Entscheidung gegen die Nutzung des Elberfelder Heizkraftwerks zu Freizeitzwecken aus dem Jahr 2021 geändert? Mit der Vorlage VO/0345/21 wurde der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans auf dem Gelände ehemaligen Heizkraftwerk Elberfeld abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung mit der Seveso-III-Richtlinie.
  • Welche, der damals relevanten Substanzen werden heute nicht mehr auf dem Betriebsgelände gelagert und genutzt?
  • Welche anderen Substanzen werden im Gegensatz zu 2021 auf dem Betriebsgelände gelagert und genutzt?
  • Wurde bereits die Störfallproblematik mit der Firma Bayer erörtert?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann sind die Ergebnisse zu erwarten?

  • Aufgrund welcher Distanz zum möglichen Gefahrenherd geht die Verwaltung davon aus, dass es sich bei der Hängeseilbrücke um keine Schutzbedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie handelt?

§ 50 S. 1 BImSchG wird, wie die Antwort der Verwaltung bemerkt und das Gutachten der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs ausführt, auf alle Fälle im Planungsverfahren Anwendung finden.

  • Warum wurde im Vorfeld nicht eingehender geprüft?

Die der Begutachtung durch die Kanzlei für die Verwaltung folgte der Frage, welches Zulassungsverfahren für die Hängebrücke erforderlich ist. Ob sich aus der Tatsache, dass die Hängeseilbrücke einen Störfallbetrieb queren wird, Konsequenzen ergeben könnten, wird in dem Gutachten auch betrachtet.

„Es soll sich um eine Besucherattraktion handeln. Diese Aspekte sprechen dafür, dass störfallspezifische Abstände unterschritten werden können. Allerdings ist in die Prüfung einzubeziehen, welche Gefahren konkret von Bayerwerk ausgehen und welche Qualität diese Gefahren haben. Dies bedarf einer einzelfallspezifischen Prüfung, die hier mangels Kenntnis der spezifischen Störfallproblematik des Bayerwerks im Bereich der Querung durch die projektierte Hängebrücke nicht vorgenommen werden kann.“ Gutachten S.  35

Aufgrund des Gutachtens gehen wir davon aus, dass die Fragen, die sich bei der Planung der Hängeseilbrücke aufgrund der Seveso-III-Richtlinie ergeben, erneut und vertieft bearbeitet werden.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Herhaus               Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende

Hier die Antwort der Verwaltung