Öffentliche Unternehmen demokratisieren (1): Öffentliche Sitzungen

Antrag zur Ratssitzung, 29. April 2013

VO/0376/13

Der Rat der Stadt Wuppertal beschließt: I.)

In die Gesellschaftsverträge aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Stadt Wuppertal beteiligt ist und die nicht der gesetzlichen Mitbestimmung unterliegen, soll die folgende Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Aufsichtsrats aufgenommen werden:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Rat der Stadt Wuppertal beschließt:

I.) In die Gesellschaftsverträge aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Stadt Wuppertal beteiligt ist und die nicht der gesetzlichen Mitbestimmung unterliegen, soll die folgende Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Aufsichtsrats aufgenommen werden:

 

„(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden öffentlich statt. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn dies zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter oder zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Gesellschaft erforderlich ist. Zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich, wenn der Gesellschaft durch eine Veröffentlichung der Geheimnisse schwere Nachteile drohen. Personenbezogene Daten können insbesondere dann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn der Berechtigte auf deren Geheimhaltung verzichtet hat.

(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Ergebnisse der nichtöffentlichen Beratungen sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, soweit und sobald der Gesellschaft dadurch keine schweren Nachteile drohen bzw. Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

 

II.) Der Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Wuppertal in den unter I.) genannten Gesellschaften wird angewiesen, für alle der unter I.) genannten Gesellschaften

      die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen;

      auf dieser Gesellschafterversammlung den Antrag zu stellen, die unter I.) bezeichnete Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen und ggf. entgegenstehende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufzuheben;

      vorstehendem Antrag zuzustimmen

      und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, damit die Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam wird.“

 

Begründung:

Die öffentlichen Unternehmen werden immer wieder Gegenstand von Vorwürfen der Intransparenz und der Machtkartelle. Die Herstellung von Öffentlichkeit entspricht dem Charakter der Unternehmen als im Besitz der Allgemeinheit befindlichen Einrichtungen (§ 41 l GO NW). Die BürgerInnen haben das Recht zu wissen, was mit ihrem Eigentum geschieht.

Um die Vorgänge in den Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, transparent zu machen, sollen die Sitzungen der Aufsichtsräte dieser Unternehmen grundsätzlich öffentlich stattfinden. Nichtöffentliche Sitzungen sollen nur in dem Umfang stattfinden, der gesetzlich zwingend erforderlich ist. Diese rechtlichen Grenzen der Sitzungsöffentlichkeit sind im vorliegenden Antrag gewahrt: Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die der Mitbestimmung unterliegen, sind vom Antrag ausgenommen, da deren Aufsichtsräte gesetzlich zwingend nichtöffentlich tagen. Berechtigte Interessen Einzelner an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten sind dadurch gewahrt, dass für deren Erörterung die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Ebenso ist der Kernbereich der Geheimnisse der Gesellschaften selbst gewahrt, da für die Erörterung von grundlegenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Die unter II.) beantragte Weisung verpflichtet den Oberbürgermeister zur Vornahme aller Handlungen, die erforderlich sind, um die Gesellschaftsverträge wie beantragt zu ändern. Sie gilt für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Stadt Wuppertal beteiligt ist. Dies gilt sowohl für städtische Mehrheits- als auch für Minderheitsbeteiligungen. Zwar ist nur bei Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung die zum Wirksamwerden der beantragten Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendige Mehrheit in der Gesellschafterversammlung gesichert. Jedoch ist eine Beschränkung des Antrags auf Unternehmen mit städtischer Mehrheitsbeteiligung nicht angebracht. Dies schon deshalb nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass auch in Unternehmen mit städtischer Minderheitsbeteiligung die beantragte Änderung des Gesellschaftsvertrages zustande kommt, weil neben der Stadt Wuppertal noch weitere Gesellschafter der Änderung zustimmen. Um diese Möglichkeit nicht von vornherein auszuschließen, erfasst der Antrag auch Unternehmen mit städtischer Minderheitsbeteiligung.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth August                            Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende                     Fraktionsvorsitzender

Hier die Stellungnahme der Verwaltung