Zahlungsaufforderungen der Stadtkasse an ALG II-BezieherInnen

VO/0632/12

Der Rat der Stadt Wuppertal möge beschließen:

Die Stadtkasse Wuppertal stellt mit sofortiger Wirkung die Zahlungsaufforderungen des Jobcenters an ALG II-Bezieherinnen ein, sofern sie nicht Aktenzeichen, Datum des Erstattungsbescheides, Hinweis auf die Pfändungsfreigrenze und den Forderungsgrund enthalten.

 

Außerdem fordert der Rat der Stadt die Stadtkasse auf, sich bei den Betroffenen für das taktlose Verhalten zu entschuldigen und zukünftig verständliche Schreiben zu verschicken, in denen auch mögliche Tilgungsangebote enthalten sind.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Rat der Stadt Wuppertal möge beschließen:

Die Stadtkasse Wuppertal stellt mit sofortiger Wirkung die Zahlungsaufforderungen des Jobcenters an ALG II-Bezieherinnen ein, sofern sie nicht Aktenzeichen, Datum des Erstattungsbescheides, Hinweis auf die Pfändungsfreigrenze und den Forderungsgrund enthalten.

Außerdem fordert der Rat der Stadt die Stadtkasse auf, sich bei den Betroffenen für das taktlose Verhalten zu entschuldigen und zukünftig verständliche Schreiben zu verschicken, in denen auch mögliche Tilgungsangebote enthalten sind.

Begründung:

In den vergangenen Wochen hatte der Sozialhilfeverein Tacheles e.V. einen Ansturm von verunsicherten, zum Teil verzweifelten Ratsuchenden zu verzeichnen, denn die Stadtkasse verschickt seit einiger Zeit Hunderte von Zahlungsaufforderungen des Jobcenters Wuppertal. Die EmpfängerInnen, vornehmlich BezieherInnen von Arbeitslosengeld II, werden darin aufgefordert, die geschuldete Summe binnen einer Woche zu begleichen. Als Grund der Forderung wird pauschal genannt: „Forderung Jobcenter Wuppertal /ALG II“. Den Schreiben ist nicht zu entnehmen, auf welchen Sachverhalt die Forderung zurückgeht. Es werden weder Aktenzeichen, Datum des Erstattungsbescheides noch Forderungsgrund angegeben.

Die Zahlungsaufforderung verstößt laut Tacheles e.V. wegen fehlender Bestimmtheit gegen geltendes Recht, sie ist zudem taktlos, da sie überhaupt nicht auf die finanzielle Situation der Empfänger von Armutshaushalten eingeht, auch weist sie nicht auf das Schutzrecht Pfändungsfreigrenze hin.

Diese Praxis der Wuppertaler Stadtverwaltung bietet keinerlei Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Forderung zu überprüfen. In einem Zahlungsbescheid müssen die Gläubiger ihren Anspruch konkret benennen und hinreichend begründen. Hier reicht es nicht, zu schreiben, dass irgendein Anspruch besteht. Vielmehr muss eine Behörde den Forderungsgrund angeben und den Bescheid, auf den der Anspruch zurückgeht.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth August                Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende          Fraktionsvorsitzender