Anfrage III zur Zusammenarbeit des Jobcenter AöR und der bit gGmbH

Anfrage zur Ratssitzung, 8. Juli 2019

VO/0565/19

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion DIE LINKE hat am 21.06.2018 zur Zusammenarbeit des Jobcenter Wuppertal AöR mit der bit gGmbH eine Anfrage gestellt.  Der Auslöser der Anfrage waren unzulässige und amtsanmaßende Meldeaufforderungen durch die bit gGmbH, für die das Jobcenter AöR die organisatorische und fachliche Verantwortung trägt. Da sich zudem ein gravierender Datenschutzskandal mit vermutlich deutlich oberhalb von 10.000 Fällen zwischen Jobcenter AöR und der bit gGmbH bei den arbeits- und sozialmedizinischen Begutachtungen herausstellte, müssen alle Fälle aufgeklärt werden.

Zu dieser Zusammenarbeit haben sich weitere Fragen ergeben.

  1. Auf unsere Anfrage vom 21.06.2018, wie lange die Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und der bit gGmbH bestehe wurde geantwortet: „Die Zusammenarbeit besteht seit 2014“ (Antwort Frage 1)  
    Auf der Webseite der bit gGmbH ist aber zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit seit 2011 bestehe. Dort steht: „Am Standort Wuppertal – Elberfeld erstellen wir bereits seit 2011 ärztliche sowie psychologische Gutachten“ (https://www.bit-ggmbh.de/unsere-massnahmen à unter ärztliche  Gutachten,  Abfrage vom 31.05.2019)

    Daraus ergeben sich nun folgende Frage:

    Wir bitten daher um Erklärung, wie es zu der  falschen  Beantwortung in der Antwort der Verwaltung vom 12.07.2018 kommen konnte?
    Wir erwarten eine vollständige und richtige Aufstellung, seit wann das Jobcenter Wuppertal AöR/ARGE - in welcher Rechtsform auch immer - mit der bit gGmbH zusammenarbeitet?
     
  2. Wir bitten um Aufstellung und Aufschlüsselung darüber, in welchen Zeiträumen, in wieviel Fällen die bit gGmbH mit arbeits- und sozialmedizinischen Untersuchungen von Beginn der Zusammenarbeit bis Gegenwart für das Jobcenter Wuppertal/ARGE (in egal welcher Rechtsform) durchgeführt hat.
     
  3. In der Folge hätten wir gerne Auskunft darüber welche Beträge vom Jobcenter Wuppertal /ARGE  (in egal welcher Rechtsform) in den Zeiten vor 2014 und nach 2017 an die bit gGmbH jährlich für ihre arbeits- und sozialmedizinische Begutachtungen überwiesen wurden?
     
  4. a.) Wir bitten um Auskunft darüber mit welchen Stellen das Jobcenter Wuppertal AöR/ARGE (in egal welcher Rechtsform) in der Vergangenheit in Bezug auf arbeits- und sozialmedizinischen Untersuchungen zusammengearbeitet hat. Wir bitten um Auflistung der Zeiträume, den Umfang und die jeweiligen Stellen.  
    b.) Wir bitten um Auskunft darüber, welche Gründe dazu geführt haben, die arbeits- und sozialmedizinischen Untersuchungen in die Hände der bit gGmbH zu legen? 
     
  5. Die bit gGmbH hat in der Vergangenheit an die Wuppertaler ALG II -Bezieher*nnen Meldeaufforderungen verschickt. Es wurde darin vorgeschrieben, dass die Leistungsbeziehenden zu einem, bestimmten Termin und Uhrzeit bei der bit gGmbH zu erscheinen haben, es wurden Rechtsfolgen durch angedrohte Kürzungen in Höhe von 10 % des Regelbedarfes aufgezeigt. Diese Meldeaufforderungen waren mit einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Aus der war ersichtlich das das der oder die Empfänger*in gegen diesen „Bescheid“ bei der bit gGmbH Widerspruch einlegen kann. Die Verwaltung hat unter Frage 8, wie folgt darauf geantwortet: „Die bit gGmbH verschickt ihre Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II mit Rechtsfolgenbelehrung. Dieses Vorgehen erfolgte als Verwaltungshelferin nach § 6 SGB II“.
    Die Verwaltung hat in Ihrer Antwort auf Frage 9 ausgeführt: „Wir vertreten die Auffassung, dass eine Einladung der bit gGmbH im konkreten Fall keinen Verwaltungsakt durch die bit gGmbH selbst darstellt, sondern vielmehr ein Verwaltungsakt der Jobcenter Wuppertal AöR, den die bit gGmbH in unserem Auftrag ausfertigt und verschickt“.

    Das Bundessozialgericht stellt dazu mit Urteil vom 19.12.2011-B 14 AS 146/11B klar, dass jede Meldeaufforderung ein Verwaltungsakt ist. Versieht der Leistungsträger oder sein Beauftragter die Meldeaufforderung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, macht die Meldeaufforderung bereits formal zu einem Verwaltungsakt (BSGE 95, 176 = NZS 2006, 436)

    Diese Kriterien treffen alle auf das Verfahren in Wuppertal zu. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat das „Einladungsmanagement“ des Jobcenters Wuppertal AöR für unzulässig angesehen und mitgeteilt, das entsprechende Einladungen in Zukunft ausschließlich durch das Jobcenter Wuppertal AöR erfolgen werden (Schreiben MAGS vom 04.09.2018 und 24.04.2019 jeweils an den Verein Tacheles e.V.).

    Die Rechtsprechung des obersten deutschen Sozialgerichts hat aufgrund der Bindung der Verwaltung an das Gesetz auch in Wuppertal Anwendung zu finden.

         5a.) Ist die Wuppertaler Sozialverwaltung immer noch der Auffassung, dass trotz eindeutiger Rechtslage und Weisung des MAGS diese Meldeaufforderungen rechtmäßig waren. Wenn ja, bitten wir um Darlegung der dahingehenden Gründe.  

        5b.) Wir möchten wissen, wie viele Meldeaufforderungen es seit 2011 (ggf. sogar schon vorher) bis Gegenwart durch die bit gGmbH an die Wuppertaler ALG II -Beziehenden verschickt wurden?
     
  6. Durch den Verein Tacheles e.V. wurde letztes Jahr bekannt, dass es von der bit gGmbH an die Integrationsfachkraft des Jobcenters Wuppertal AöR zur Weitergabe von Krankheitsbefunden gekommen ist.
    Nach erfolgter Untersuchung wird der Integrationsfachkraft des Jobcenters eine „Sozialmedizinische Stellungnahme“ von der bit gGmbH übersandt. In dieser werden im ersten Teil dezidiert die konkreten Krankheitsbefunde mitgeteilt und im zweiten Teil erfolgt eine umfangreiche „Sozialmedizinische Beurteilung“. In dieser werden nicht vermittlungsrelevante Informationen und Befunde an die Integrationsfachkraft des Jobcenter weitergegeben.
    Für diese Datenweitergabe gibt es zwar formal eine „Einverständniserklärung zur Nutzung personenbezogener und medizinischer Daten“, die die Weitergabe dieser Daten an das Jobcenter beinhaltet. Diese Einverständniserklärung ist aber im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X nichtig, da sie gegen das Weitergabeverbot von Sozialdaten des § 67b Abs. 1SGB X verstößt.

    Für eine solche Weitergabe von besonders geschützter Sozialdaten an das Jobcenter AöR gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch Erfordernis, daher ist dies schichtweg unzulässig.
    Auch liegt der Verdacht nahe, dass hier unzulässig Privatgeheimnisse durch die Ärzte der bit gGmbH weitergegen wurden.
     
    In einer der beigelegten “Sozialmedizinischen Stellungnahme“ der bit gGmbH wurden sogar einem männlichen Arbeitsvermittler Informationen zum „Zustand der Gebärmutter“ einer weiblichen Leistungsbezieherin mitgeteilt. 

    Der Verein Tacheles e.V. hat diesen Vorgang zur Fachaufsichtsprüfung an das MAGS gegeben, das MAGS hat gegenüber Tacheles e.V. kommuniziert, dass „sozialmedizinische Stellungnahmen für den Auftraggeber nur die vermittlungs- und beratungsrelevanten Funktionseinschränkungen und sozialmedizinische Begutachtung enthalten darf, welche für die Aufgabenerfüllung der Jobcenter Wuppertal AöR notwendig sind“ (Brief MAGS v. 12.02.2019).
    In wieviel Fällen kam es zur unzulässigen Weitergabe von Krankenbefunden und Diagnosen seit Beginn der Zusammenarbeit des Jobcenters AöR/ARGE und der bit gGmbH?
     
  7. Da hier unzulässig besonders geschützte Daten an die Integrationsfachkräfte des Jobcenters Wuppertal AöR/ARGE weitergegeben wurden, möchten wir wissen wie mit den unzulässig erhobenen Daten für die Zukunft umgegangen wird. Werden diese auf Anordnung des Jobcenters nun gelöscht? 
     
  8. Da hier unzulässig besonders geschützte Daten an die Integrationsfachkräfte des Jobcenters Wuppertal AöR/ARGE weitergegeben worden sind, sind die von den Datenschutzverstößen betroffenen Personen nach Art 34 VO 2016/679 zu informieren. Ist es zu solchen Informationen bisher gekommen? Ist diese für die Zukunft beabsichtigt, wenn ja, wann ist damit zu rechnen?
     
  9. Das MAGS hat in einem Brief v. 12.02.2019 an Tacheles e.V. mitgeteilt, dass das Jobcenter AöR und die bit gGmbH darauf hingewiesen wurden, dass „ sozialmedizinische Stellungnahmen für den Auftraggeber nur die vermittlungs- und beratungsrelevanten Funktionseinschränkungen und sozialmedizinische Begutachtung enthalten darf, welche für die Aufgabenerfüllung der Jobcenter Wuppertal AöR notwendig sind“. Es ist  mindestens ein Fall aus dem  Monat März 2019 bekannt, in der die Datenweitergabe weiterhin erfolgte.
    Warum hielten sich das Jobcenter AöR und die bit gGmbH nicht an Weisungen der oberen Aufsichtsbehörde?
     
  10. Wurde die Zusammenarbeit des Jobcenters AöR /ARGE und der bit gGmbH geprüft. Wenn ja, durch welche Institution, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Ergebnissen?

11. Gibt es über die arbeits- und sozialmedizinischen Untersuchungen hinaus noch weitere Kooperationen mit der bit gGmbH. Wenn ja beschreiben Sie bitte welche, seit wann, in welchem Umfang.
  

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Gunhild Böth                                    Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende                      Fraktionsvorsitzender

Hier die Antwort der Verwaltung