Antrag Sanktionen im Jobcenter aussetzen
VO/1745/15
Der Rat der Stadt Wuppertal fordert die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat der Jobcenter Wuppertal AöR auf, auf das Jobcenter dahingehend einzuwirken, die Sanktionen, die auf den Regelungen des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II beruhen, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
VO/1745/15
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Rat der Stadt Wuppertal möge beschließen:
Der Rat der Stadt Wuppertal fordert die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat der Jobcenter Wuppertal AöR auf, auf das Jobcenter dahingehend einzuwirken, die Sanktionen, die auf den Regelungen des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II beruhen, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
Begründung:
Die 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha stellte am 26.05.2015 (Aktenzeichen: S 15 AS 5157/14) die Unvereinbarkeit von SGB II-Sanktionen mit dem Grundgesetz fest. In den Regelungen des § 31 a i.V.m. § 31 und § 31 b SGB II sah sie insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Gothas anschließen und die o.g. Regelungen des SGB II für verfassungswidrig erachten, wären sämtliche auf diesen Rechtsnormen basierenden Sanktionsbescheide des Jobcenters rechtswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Gunhild Böth Gerd-Peter Zielezinski
Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender