Resolution Gemeindewirtschaftssteuer

Antrag zur Ratssitzung, 20. Dezember 2010

VO/1024/10

Der Rat der Stadt möge beschließen:

Der Rat der Stadt unterstützt das Ansinnen der Landesregierung,

1. sich im Bundesrat und in der Gemeindefinanzkommission für die Beibehaltung der Gewerbesteuer einzusetzen.

2. eine Initiative zur Verstetigung der Gewerbesteuer durch Ausweitung zu einer Gemeindewirtschaftsteuer zu starten.

Die Gemeindewirtschaftssteuer sollte insbesondere Folgendes umfass

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Rat der Stadt möge beschließen:

Der Rat der Stadt unterstützt das Ansinnen der Landesregierung,

1. sich im Bundesrat und in der Gemeindefinanzkommission für die Beibehaltung der Gewerbesteuer einzusetzen.

2. eine Initiative zur Verstetigung der Gewerbesteuer durch Ausweitung zu einer Gemeindewirtschaftsteuer zu starten.

Die Gemeindewirtschaftssteuer sollte insbesondere Folgendes umfassen:

a) Künftig wird jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, in die Gemeindewirtschaftsteuer einbezogen.

b) Der Bemessungsgrundlage sind alle Schuldzinsen hinzuzurechnen. Des weiteren sind die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und die Lizenzgebühren in voller Höhe bei der Ermittlung der Steuerbasis zu berücksichtigen. Gewinne und Verluste sind in der Entstehungsperiode steuerlich geltend zu machen.

c) Angemessene Freibeträge für kleine Unternehmen und Existenzgründer. Der Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro zu kürzen.


Begründung

Zu Recht wurde die Gewerbesteuer von Anbeginn an als ein äquivalenter Beitrag der wirtschaftlichen Unternehmen zu der Infrastruktur angesehen, die ihnen von ihrer Kommune bereitgestellt wird. Insoweit ist die Gewerbesteuer alternativlos. Alle Unternehmen sollten sich deshalb auch an deren Finanzierung beteiligen müssen. Bislang unterliegt aber die Ausübung freier Berufe nicht der Gewerbesteuer, obwohl auch sie auf die Bereitstellung öffentlicher Leistungen im Interesse eines reibungslosen und prosperierenden Geschäftsbetriebes angewiesen sind. Die Verbreiterung der Basis der Gewerbesteuer ist Ziel einer Gemeindewirtschaftssteuer. Nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes steht den Kommunen eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle zu. Aus diesem Grund und um manipulierte Gewinn- und Steuerverlagerungen – etwa in Form von Kreditfinanzierungen – zu vermeiden, müssen alle Entgelte für Verbindlichkeiten (Zinsen und sonstige Finanzierungskosten) in voller Höhe als Ertragsteile dem nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrecht ermittelten Gewinn hinzugerechnet werden. Zwar wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer um einige Bestandteile wie Mieten, Pachten und Leasingraten erweitert, jedoch finden diese nur mit einem Bruchteil Eingang in die Steuerbasis. Mit der zeitnahen Geltendmachung von Gewinnen und Verlusten in der Entstehungsperiode kann ein mögliches „Steuerschlupfloch“ geschlossen werden, weil eine „Kleinrechnung“ von Gewinnen deutlich erschwert wird.


Mit freundlichen Grüßen


Elisabeth August Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender