Anfrage II Geschäft von Wuppertal Marketing Gesellschaft und ASS Bochum

Anfrage zur Ratssitzung, 13. November 2017

VO/0868/17

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

aus den Antworten unserer Anfrage Geschäft von Wuppertal Marketing Gesellschaft und ASS Bochum vom 14. August 2017 und der Beantwortung unseren mündlichen Zusatzfragen ergeben sich weitere Fragen.

Im Anschreiben von Dr. Slawig an die städtischen Vertreter*innen im Aufsichtsrat der WMG zur AR -Sitzung am 17.06.2010 wird Bezug genommen auf ein Gespräch vom 04.05.2010, das der Stadtdirektor mit dem Beteiligungsmanagement, dem Geschäftsführer der WMG und dem Wirtschaftsprüfer geführt hat. Mit dem Ergebnis, dass einvernehmlich festgestellt wurde, dass die heutige Praxis rechtlich unbedenklich und wirtschaftlich sinnvoll sei und fortgeführt werden soll.
Dem Anschreiben von Dr. Slawig, das den Charakter einer Anweisung an die städtischen Vertreter hatte, ging keine gesonderte Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit voraus. Diese Einschätzung wurde getroffen, weil Gegenteiliges dem Stadtdirektor nicht bekannt war.

Auf mündliche Nachfragen der LINKEN antworte Herr Dr. Slawig, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäfts von Niemandem erhoben wurden und lediglich Aufklärungsbedarf bezüglich des Zustandekommens des Geschäfts bestand.

1.

Worin bestand der Aufklärungsbedarf, wenn es seitens der Fachverwaltung keinerlei Hinweise auf rechtliche oder wirtschaftliche Bedenken gab?

Wurden solche Bedenken von anderer Seite geäußert?

Vielleicht vom Wirtschaftsprüfer?

2.

War der Umstand, dass es seit 2005 keine schriftliche Vertragsgrundlage für das Geschäft mit ASS Bochum gab Gegenstand des Gesprächs zwischen WMG-Wirtschaftsprüfer und Dr. Slawig?

Ist es üblich, dass Geschäfte dieser Größenordnung bei der Stadt oder städtischen Töchtern ohne schriftliche Vertragsgrundlage abgewickelt werden? Wenn ja, warum ist das so? Wenn nein, warum war das bei dem Geschäft mit ASS Bochum so?

3.

Der Werbeeffekt der Aufkleber an den Fahrzeugen ist äußerst gering. Erklärt das den Umstand, dass diese Aufkleber seitens der WMG gar nicht erst an ASS Bochum geliefert wurden?

Dass auch bei Nichtlieferung der Aufkleber eine Zahlung von 100.000 € erfolgte, muss als nichtzulässiger Rabatt seitens der Stadt für die Anmeldung der Fahrzeuge von ASS Bochum in Wuppertal gewertet werden. Stimmen Sie dieser Einschätzung zu?

Wenn nein, wie erklären Sie den Umstand, dass ASS Bochum von der Stadt über die WMG trotz nicht erfolgter, bzw. gar nicht möglicher Dienstleistung Geld erhielt?

4.

Ist Ihnen bekannt, dass der Leiter des Straßenverkehrsamtes das Geschäft mit ASS Bochum nicht für wirtschaftlich sinnvoll hält?

Der Stadtdirektor stellt fest, dass durch die Anmeldung der Fahrzeuge zusätzliche Einnahmen erzielt worden sind. Dies ohne jegliche Personalausweitung.

Vorausgesetzt, dass dies zutreffend ist, hätte nicht ein Einsparpotential identifiziert werden können, da Anmeldegebühren in Höhe von 300.000€ nicht ohne Personaleinsatz erzielt werden können?

Ist das Gewähren von Mengenrabatt bei städtischen Gebühren zulässig?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Gunhild Böth                                                  Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende                                      Fraktionsvorsitzender