Anfrage Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen
VO/0534/17
Bezieher*innen von SGB-II-Leistungen, die eine neue Wohnung beziehen möchten, müssen in manchen Fällen Kautionen oder Genossenschaftsanteile zahlen. Sie sind dazu nur in der Lage, wenn sie ein Darlehen vom Jobcenter in Anspruch nehmen.
VO/0534/17
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Bezieher*innen von SGB-II-Leistungen, die eine neue Wohnung beziehen möchten, müssen in manchen Fällen Kautionen oder Genossenschaftsanteile zahlen. Sie sind dazu nur in der Lage, wenn sie ein Darlehen vom Jobcenter in Anspruch nehmen.
Mit Wirkung zum 1. April 2011 hat der Gesetzgeber durch die Änderungen des sogenannten „Regelbedarfsermittlungsgesetz“ (EGRBEG) geregelt, dass jedes nach den SGB II vergebene Darlehen in Höhe von 10 % des Regelbedarfs aufzurechnen ist (§ 42a Abs. 2 S. 1 SGB II). Hierunter fallen dem Wortlaut nach auch Kautionsdarlehen. Im Zuge des „Neunten SGB-II-Änderungsgesetz“ wurde zum 1. August 2016 bestimmt, dass auch Leistungen für Genossenschaftsanteile auf Darlehensbasis zu gewähren sind (§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II) und in der Folge auch im Leistungsbezug aufgerechnet werden sollen.
Inzwischen wurden sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung vermehrt Zweifel geäußert, ob die gesetzlich normierte Aufrechnungsbefugnis des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II überhaupt auf Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile anzuwenden ist.
Wuppertal ist eine der Schuldenhochburgen Deutschlands und es ist davon auszugehen, dass mit einer langwierigen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten die Voraussetzungen für weitere Verschuldungen geschaffen werden. Daher bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Werden von der Wuppertaler Verwaltung/Jobcenter Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile mit SGB-II-Leistungen aufgerechnet?
( Wenn dies der Fall ist, bitte für die Jahre 2015/2016 und 2017 angeben in wie vielen Fällen ein Darlehen für Wohnungsbeschaffungskosten vergeben wurde, in wieviel fällen dies Darlegen aufgerechnet wurde und in wie vielen Fällen darauf verzichtet wurde)?
Bitte geben Sie auch die Höhe der jeweiligen Darlehen an und die Aufrechnungsdauer in Monaten.
2. Ist Verwaltung der Aufsatz von Sophia Nguyen, Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundessozialgericht, (SBb 05/2017), veröffentlicht im Internet unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/SGb_2017-04_Tacheles.pdf zu dem Thema bekannt?
3. Ist der Verwaltung die Rechtsprechung der Sozialgerichte bekannt?
Insbesondere vom Landessozialgericht NRW, so LSG NRW in Bezug auf Genossenschaftsanteile v. 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14; LSG NRW v. 08.08.2014 - L 6 AS 727/14 B; LSG NRW v. 27.03.2014 - L 19 AS 332/14 B; LSG NRW v. 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B; LSG NRW v. 30.01.2014 - L 6 AS 1154/13; LSG NRW v. 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B
und von verschiedenen anderen Gerichten:
wie LSG Hamburg v. 23.02.2017 - L 4 AS 135/15; LSG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg v. 17.02.2016 - L 32 516/15 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg v. 31.07.2015 - L 25 As 1911/14 B PK; LSG Thüringen v. 02.01.2014 - L 9 AS 1089/13 B; SG Berlin v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER; SG Kassel v. 23.09.2015 - S 3 AS 174/15 ER.; SG Leipzig v. 25.09.2014 - S 20 AS 823/12) bekannt?
4. Ist der Verwaltung bekannt, ob die Urteile/Beschlüsse vom LSG NRW rechtskräftig sind. Wenn sie rechtskräftig sind, warum werden sie nicht von der Wuppertaler Stadtverwaltung umgesetzt?
5. Wie bewertet die Verwaltung die geäußerten Zweifel, dass die gesetzlich normierte Aufrechnungsbefugnis des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II überhaupt auf Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile anzuwenden ist?
6. Da die Umsetzung der Unterkunftskosten im SGB II dem kommunalen Träger, somit der Stadt Wuppertal unterliegt, möchten wir anfragen, welche kommunalen Möglichkeiten die Stadt Wuppertal hat, die geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel im Sinne der Leistungsberechtigten umzusetzen?
7. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, bei der Bundesagentur für Arbeit ggf. BMAS für einen generellen Verzicht auf Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen hinzuwirken?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Gunhild Böth Gerd-Peter Zielezinski
Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender
