Anfrage Hartz IV-Sanktionen

Anfrage Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit, 21. Oktober 2015

VO/1805/15

 

Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Sanktionen, die auf den Regelungen des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II beruhen, ist noch nicht getroffen. Sanktionen werden von den Mitarbeiter*innen der Jobcenter Wuppertal AöR noch weiterhin verhängt.

 

Wir bitten um die Beantwortung unserer Fragen zu diesem Themenkomplex:

 

1. Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II

VO/1805/15

Sehr geehrter Herr Wessel,

eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Sanktionen, die auf den Regelungen des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II beruhen, ist noch nicht getroffen. Sanktionen werden von den Mitarbeiter*innen der Jobcenter Wuppertal AöR noch weiterhin verhängt.

Wir bitten um die Beantwortung unserer Fragen zu diesem Themenkomplex:

1.         Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II

1.1       Wie hoch war insgesamt die Zahl der verhängten Minderungen des ALG II in den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgrund von sogenannten „Pflichtverletzungen“ nach § 31 SGB II? Wie hoch war dabei der Anteil der Unter-25jährigen? Bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben.

1.2       In welcher Höhe wurden die Minderungen ausgesprochen? Bitte auch hier die Unter-25jährigen getrennt ausweisen und absolute Zahlen und Prozentzahlen angeben.

1.3       Wie groß ist der Anteil der Sanktionen gegen Unter-25jährige, bei denen von dem gesetzlichen Ermessensspielraum des § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II Gebrauch gemacht wird, den Sanktionszeitraum auf sechs Wochen zu beschränken?

1.4       Werden die Leistungsberechtigten bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent standardmäßig über die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen informiert?

1.5       Wie hoch ist die Bewilligungsquote bei den Anträgen auf Sachleistungen oder geldwerte Leistungen?

1.6       Wie hoch ist der durchschnittliche Wert der ausgegebenen Lebensmittelgutscheine, wenn Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen bewilligt werden? 

1.7       Werden bewilligte geldwerte Leistungen bei Bedarf auf mehrere Lebensmittelgutscheine verteilt, um wirtschaftliches Einkaufen zu fördern?

1.8       Evaluiert das Jobcenter während des Integrationsprozesses, ob und inwiefern die Sanktionspraxis auf Grundlage der §§ 31, 31a und 31b SGB II einen Einfluss auf die individuellen Eingliederungsbemühungen bzw. das individuelle Verhalten der zuvor sanktionierten hilfeberechtigten Personen hat.

a.         Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Bitte auch hier die Unter25jährigen getrennt ausweisen           und absolute Zahlen und Prozentzahlen angeben.

b.         Wenn nein, warum nicht?

 

2.         Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II

2.1       Wie hoch war insgesamt die Zahl der Minderungen des ALG II oder des Sozialgelds in den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgrund von sogenannten „Meldeversäumnissen“ nach § 32 SGB II? Wie hoch war dabei der Anteil der Unter-25jährigen? Bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben

2.2       Wie häufig überschneiden sich Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen während ihrer dreimonatigen Dauer

            a. mit weiteren Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen?

            b. mit Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II?

2.3       Evaluiert das Jobcenter während des Integrationsprozesses, ob und inwiefern die Sanktionspraxis auf Grundlage des §32 SGB II einen Einfluss auf die individuellen Eingliederungsbemühungen bzw. das individuelle Verhalten der zuvor sanktionierten hilfeberechtigten Personen hat.

a.         Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Bitte auch hier die Unter25jährigen getrennt ausweisen           und absolute Zahlen und Prozentzahlen angeben.

b.         Wenn nein, warum nicht?

3.         Fachlichkeit und Verwaltungsaufwand

3.1       Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Verhängung von Sanktionen fachlich beraten?

3.1.1 Mit welcher Strategie wird nicht intendierten Folgen der Sanktionspraxis begegnet?

3.1.2 Inwiefern findet eine Reflexion und Supervision über den Umgang mit Ermessensspielräumen statt?

3.2       Wie groß ist der Anteil der Sanktionsbescheide, die eine individuelle Begründung des sanktionierenden Mitarbeiters enthalten, bezüglich der persönlichen Situation des Sanktionierten und über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Verhalten der sanktionierten Person?

3.3       Wie wird mit unterschiedlichen Sanktionspraxen der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters verfahren?

3.4       Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle der Pflichterfüllungen der Leistungsberechtigten nach SGB II und für die Verhängung, Veränderung und Aufhebung der Leistungsminderungen?


4.          Höhe der nicht ausgezahlten SGB II Leistungen"

In welcher Höhe insgesamt wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014  vom Jobcenter Wuppertal Leistungen aufgrund der §§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II gemindert?

 

5.         Verfassungsmäßigkeit der Leistungsminderungen

Die 15. Kammer des Sozialgericht Gotha stellte am 26.05.2015 (Aktenzeichen: S 15 AS 5157/14) die Unvereinbarkeit von SGB II-Sanktionen mit dem Grundgesetz fest. In den Regelungen des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II sahen sie insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Gothas anschließen und die o.g. Regelungen des SGB II als verfassungswidrig erachten, wären sämtliche auf diesen Rechtsnormen basierenden Sanktionsbescheide der Jobcenter rechtswidrig.

Hat das Jobcenter Wuppertal aufgrund dieser ungeklärten Rechtslage seine Sanktionspraxis verändert?

a.         Wenn ja, inwiefern?

b.         Wenn nein, warum nicht?

 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Cemal Agir

Mitglied im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit

Hier die Antwort des Jobcenters Wuppertal mit Anlage