Anfrage Scheibenpachtmodell

Anfrage zur Ratssitzung am 10. Februar 22

VO/0042/22

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

um die EEG-Umlage zu sparen, nutzten WSW und Stad Wuppertal das sogenannte Scheibenpacht-Konzept.

Bei einer sogenannten Scheibenpacht wurde die Erzeugungsleistung eines größeren Kraftwerks virtuell in einzelne „Kraftwerksscheiben“ aufgeteilt und diese an verschiedene Verbraucher (Industriebetriebe und Stadtwerke) verpachtet und als EEG-umlagenfreie Eigenversorgung deklariert.

Ziel dieses Konstrukts: Die WSW und die Stadt sparten sich die EEG-Umlage, bzw. zahlten nur eine geringere Stromsteuer.

Vom 01.06.2014 bis Mitte 2018 hatten die WSW eine Kraftwerksscheibe an die Stadt Wuppertal verpachtet, die damit den Strombedarf von Verwaltungsgebäuden, Feuerwache, Kindertagesstätten und Verkehrssignalanlagen nutzte.

 Mit dem Erneuerbaren Energiegesetz von 2017 hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei der Scheibenpacht nicht um eine EEG-umlagenfreie Eigenversorgung handelt.

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. 5 O490/19) erstmalig über dieses Wuppertaler Scheibenpachtkonstrukt entschieden.

Ergeben sich aus dem Urteil Nachzahlungen der EEG-Umlage?

Wenn ja, in welcher Höhe müssen die WSW bzw. die Stadt nachzahlen?

Falls die Stadt für die nichtgezahlte EEG-Umlage aufkommen muss, sind dafür bereits Haushaltstitel im Haushalt 2022/23 eingestellt?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Herhaus               Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende

Hier die Antwort der Verwaltung