Anfrage Landschaftsplan Wuppertal West

Anfrage zur Ratssitzung, 6. März 23

VO/1783/14

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im Landschaftsplan Wuppertal West wird für den Teilraum Kiesberg /Auf der Königshöhe die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen oder vielfältig ausgestatteten Landschaft, als Entwicklungsziel genannt.

Der Landschaftsplan Wuppertal West benennt das Landschaftsschutzgebiet Kiesberg/Auf der Königshöhe, als eines mit gebietsspezifischen Schutzzweck/gebietsspezifischen Ver- und Geboten.

Er setzt fest, dass ein gebietsspezifischer Schutzzweck besteht, der insbesonders die Erhaltung der historischen Parkanlage und des Naherholungsgebiet Königshöhe vorsieht. Weitere Schutzzwecke sind die Erhaltung und Entwicklung des alten Laubwaldbestandes in der Nähe des Stadtgebiets und die hohe Klimaaktivität der Freiflächen mit besonderer Funktion für das Stadtklima (Handlungskonzept Klima und Lufthygiene für die Stadt Wuppertal, 2000).

1. Inwieweit haben wurden die Vorgaben vom Landschaftsplan Wuppertal-West bei den Planungen zur BUGA berücksichtigt?

2. Der Landschaftsplan Wuppertal-West wurde entwickelt, um die Erhaltung und Entwicklung der landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten dieser Waldgebiete zu gewährleisten. Inwieweit wird dies bei den Planungen zur BUGA einbezogen?

3. Die Festsetzung zum gebietsspezifischen Schutzzweck soll die Erhaltung der historischen Parkanlage Kiesberg und des Naherholungsgebietes Königshöhe garantieren. Wie soll dies bei der hohen Anzahl der gewünschten Besucherinnen und Besucher möglich sein?

4. Inwieweit verstößt die BUGA gegen das geltende Recht zum Schutz der „artenreichen Biotope“ und der „charakteristischen Flora und Fauna“ und muss als vorsätzlicher Rechtsbruch verfolgt werden?

5. Im Landschaftsplan West steht, dass insbesondere verboten sind: „bauliche Anlagen (…) (zu denen auch „Lager- und Ausstellungsplätze“ und „Zäune“ zählen) zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Anzeige bedürfen - (…), sowie der Bau von Straßen, Wegen und Plätzen. Wird gegen dieses Verbot durch Bauen und Betreiben (z.B. Anlieferung und Abholung bei Toiletten, Verkaufsständen, etc.) der Seilbahn und der Brücke nicht verstoßen?

6. Ebenso ist es insbesondere verboten, Bäume, Obstgehölze, sonstige Gehölze oder wildlebende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen. Als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum und das Erscheinungsbild zu beeinflussen. Wie soll das bei den Baumaßnahmen zur Seilbahn und zur Brücke und mit der Anwesenheit von mehreren 100000 Touristen gewährleistet werden?

7. Buden, Verkaufsstände, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen, etc. (S. 30) sind nach dem Landschaftsplan West verboten. Wie soll dem Rechnung getragen werden?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Herhaus                          Gerd-Peter Zielezinski

Fraktionsvorsitzende

Hier die Antwort der Verwaltung